RS Vwgh 1996/10/17 96/19/1630

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1631 96/19/1632

Rechtssatz

Ist aber nicht ersichtlich, warum der Antragsteller überhaupt die Berufungsfrist versäumt hat, kommt auch eine Beurteilung dahin, daß dies nur aus einem minderen Grad des Versehens erfolgt ist, nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191630.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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