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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1631 96/19/1632Rechtssatz
Ist aber nicht ersichtlich, warum der Antragsteller überhaupt die Berufungsfrist versäumt hat, kommt auch eine Beurteilung dahin, daß dies nur aus einem minderen Grad des Versehens erfolgt ist, nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191630.X01Im RIS seit
03.04.2001