RS Vwgh 1996/10/17 96/19/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/14 96/19/1066 1

Stammrechtssatz

Die infolge eines von einer Fremden zu vertretenden Rechtsmißbrauches (hier: durch Scheinehe mit einem Österreicher erlangte Aufenthaltsbewilligung) entstandenen privaten Bindungen in Österreich (auch zu ihrer gleichzeitig mit ihr eingereisten Tochter) können schon deshalb keine zugunsten der Fremden ausfallende Interessenabwägung gemäß Art 8 MRK bewirken, weil es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190399.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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