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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Teils eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der verbalen Bestimmung der Widmung von Flächen als MischgebietRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Teils des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Ludesch vom 19.06.74 hinsichtlich der verbalen Bestimmung der Widmung von Flächen als Mischgebiet.
Bei einem einzigen derartigen Mischgebiet im Wohngebiet kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, daß der Wohngebietscharakter verloren geht, weil die für das Wohngebiet geltenden Grundsätze in extensiver Weise durchbrochen werden und daß dieses Gebiet so in Wahrheit insgesamt zum Mischgebiet wird. Neue Mischgebietssplitter können nach der bekämpften Regelung, welche auf den Bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes abstellt, jedenfalls nicht entstehen. Eine unzulässige Durchmischung von Widmungsarten wurde somit (im Gegensatz zu der im Erkenntnis angeführten Vorjudikatur) im vorliegenden Fall durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht bewirkt und liegt auch nicht vor.
Es wäre dem Verordnungsgeber bei einer Sachlage wie der hier vorliegenden auch freigestanden, seine den gegebenen Bestand (vorhandene Betriebsanlage) fortschreibende Planung (gegen die der Landesvolksanwalt als solche nichts vorgebracht hat) durch zeichnerische Festlegung der Widmung auf dem Plan selbst zum Ausdruck zu bringen, ohne durch die allgemein gehaltenen Formulierungen im Text zum Flächenwidmungsplan den Eindruck einer größeren Anzahl davon erfaßter Fälle zu erwecken.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, MischgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V46.1994Dokumentnummer
JFR_10058989_94V00046_01