RS Vfgh 1994/10/11 V46/94

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ludesch vom 19.06.74
Vlbg RaumplanungsG §2
Vlbg RaumplanungsG §14

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Teils eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der verbalen Bestimmung der Widmung von Flächen als Mischgebiet

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Teils des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Ludesch vom 19.06.74 hinsichtlich der verbalen Bestimmung der Widmung von Flächen als Mischgebiet.

Bei einem einzigen derartigen Mischgebiet im Wohngebiet kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, daß der Wohngebietscharakter verloren geht, weil die für das Wohngebiet geltenden Grundsätze in extensiver Weise durchbrochen werden und daß dieses Gebiet so in Wahrheit insgesamt zum Mischgebiet wird. Neue Mischgebietssplitter können nach der bekämpften Regelung, welche auf den Bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes abstellt, jedenfalls nicht entstehen. Eine unzulässige Durchmischung von Widmungsarten wurde somit (im Gegensatz zu der im Erkenntnis angeführten Vorjudikatur) im vorliegenden Fall durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht bewirkt und liegt auch nicht vor.

Es wäre dem Verordnungsgeber bei einer Sachlage wie der hier vorliegenden auch freigestanden, seine den gegebenen Bestand (vorhandene Betriebsanlage) fortschreibende Planung (gegen die der Landesvolksanwalt als solche nichts vorgebracht hat) durch zeichnerische Festlegung der Widmung auf dem Plan selbst zum Ausdruck zu bringen, ohne durch die allgemein gehaltenen Formulierungen im Text zum Flächenwidmungsplan den Eindruck einer größeren Anzahl davon erfaßter Fälle zu erwecken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Mischgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V46.1994

Dokumentnummer

JFR_10058989_94V00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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