RS Vwgh 1996/10/17 95/19/0338

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es liegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Fremden, sein Einkommen der Höhe nach zu beziffern und auch durch entsprechende Nachweise zu bescheinigen. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund iSd § 5 AufenthaltsG 1992 vorliegt (Hinweis E 30.5.1996, 96/19/0857). Diese Darlegungspflicht darf aber andererseits nicht dahingehend überspannt werden, daß der Fremde vorweg zur Zerstreuung aller demkmöglichen Zweifel an der Verfügbarkeit der Unterhaltsmittel verpflichtet wäre (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0296).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190338.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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