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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Es liegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Fremden, sein Einkommen der Höhe nach zu beziffern und auch durch entsprechende Nachweise zu bescheinigen. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund iSd § 5 AufenthaltsG 1992 vorliegt (Hinweis E 30.5.1996, 96/19/0857). Diese Darlegungspflicht darf aber andererseits nicht dahingehend überspannt werden, daß der Fremde vorweg zur Zerstreuung aller demkmöglichen Zweifel an der Verfügbarkeit der Unterhaltsmittel verpflichtet wäre (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0296).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190338.X01Im RIS seit
11.07.2001