RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0037

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §110;
EFZG §18 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/21 89/08/0125 6

Stammrechtssatz

Im Erstattungsverfahren ist gem § 18 Z 1 EFZG die Bestimmung über die sachliche Gebührenbefreiung des § 110 ASVG anzuwenden. Da die Gebührenbefreiung auch für das Verfahren vor dem VwGH gilt, ist kein Kostenersatz für Stempelgebühren zuzusprechen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080037.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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