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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §110;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/21 89/08/0125 6Stammrechtssatz
Im Erstattungsverfahren ist gem § 18 Z 1 EFZG die Bestimmung über die sachliche Gebührenbefreiung des § 110 ASVG anzuwenden. Da die Gebührenbefreiung auch für das Verfahren vor dem VwGH gilt, ist kein Kostenersatz für Stempelgebühren zuzusprechen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080037.X02Im RIS seit
20.11.2000