RS Vwgh 1996/10/18 96/09/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/04 91/09/0166 4 (hier: nach dem BDG 1979)

Stammrechtssatz

Für das Disziplinarrecht nach dem Stmk GdBedG sind andere Gesichtspunkte maßgebend als nach dem Strafgesetzbuch (Hinweis E 14.1.1977, 833/76, VwSlg 9217/A und E 30.8.1991, 91/09/0088). Ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt bedeutet daher noch nicht, daß auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen sei, und ein geringerer Strafrahmen als der im § 27 StGB für den Amtsverlust vorgesehene für ein anderes Tatbild nach dem StGB noch nicht, daß eine Entlassung nach § 92 Abs 1 lit e Stmk GdBedG als schwerste Disziplinarstrafe für ein sachgleiches Dienstvergehen schon deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum offengelassen (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090292.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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