RS Vwgh 1996/10/18 95/09/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 idF 1990/450;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0377 4

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht. Dazu zählt die Nennung des Tatortes, wofür jedoch die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen behördlichen Erledigung nicht ausreicht (Hinweis E 13.7.1990, 90/19/0088). Der VwGH vermag mit Rücksicht darauf, daß (im Beschwerdefall) Ermittlungen bzw Feststellungen über den Ort des Unternehmenssitzes nicht erfolgt sind, dem bf Landesarbeitsamt auch darin nicht zu folgen, daß dann, wenn feststeht, wer der Arbeitgeber ist, damit auch der Tatort feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090073.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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