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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standespflichtigen oder) Amtspflichtigen verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Ist aber durch die begangenen Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung iSd Untragbarkeitsgrundsatzes zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Andere Strafzumessungsgründe (wie etwa Milderungsgründe) können daher nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 29.9.1992, 91/09/0186, E 23.3.1994, 93/09/0391).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090292.X03Im RIS seit
20.11.2000