RS Vwgh 1996/10/18 96/09/0292

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §27;

Rechtssatz

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standespflichtigen oder) Amtspflichtigen verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Ist aber durch die begangenen Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung iSd Untragbarkeitsgrundsatzes zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Andere Strafzumessungsgründe (wie etwa Milderungsgründe) können daher nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 29.9.1992, 91/09/0186, E 23.3.1994, 93/09/0391).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090292.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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