RS Vwgh 1996/10/18 96/09/0055

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/26 96/09/0142 1

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs 7 AuslBG nicht erfüllt, dann kann es dahingestellt bleiben, ob allenfalls andere Voraussetzungen, etwa die gem § 11 Abs 2 Z 1 AuslBG anwendbaren Bestimmungen des § 4 Abs 1 oder des § 4 Abs 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw einer Sicherungsbescheinigung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im AuslBG ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach § 4 Abs 7 AuslBG ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw Sicherungsbescheinigung zu prüfen (Hinweis E 24.5.1995, 95/09/0049 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090055.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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