RS Vwgh 1996/10/18 95/09/0103

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VStG §24;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/09/0107 E 18. Oktober 1996

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit der Vollmachtskündigung genügt das Einlangen bei der Behörde (Hinweis E 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027 A/1951). Die (zusätzliche) Anführung der einzelnen (bei der belangten Behörde) anhängigen Verfahren ist für die Wirksamkeit der Vollmachtskündigung, wenn sie "in allen anhängigen Verfahren" des Beschwerdeführers der Beh erklärt worden ist, nicht erforderlich; die (als ein nur behördeninterner Vorgang zu betrachtende) Behandlung und Zuordnung der Mitteilung der Vollmachtskündigung in allen anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers obliegt der belangten Behörde.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090103.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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