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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/09/0107 E 18. Oktober 1996Rechtssatz
Für die Wirksamkeit der Vollmachtskündigung genügt das Einlangen bei der Behörde (Hinweis E 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027 A/1951). Die (zusätzliche) Anführung der einzelnen (bei der belangten Behörde) anhängigen Verfahren ist für die Wirksamkeit der Vollmachtskündigung, wenn sie "in allen anhängigen Verfahren" des Beschwerdeführers der Beh erklärt worden ist, nicht erforderlich; die (als ein nur behördeninterner Vorgang zu betrachtende) Behandlung und Zuordnung der Mitteilung der Vollmachtskündigung in allen anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers obliegt der belangten Behörde.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090103.X01Im RIS seit
20.11.2000