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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/26 96/09/0142 1Stammrechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs 7 AuslBG nicht erfüllt, dann kann es dahingestellt bleiben, ob allenfalls andere Voraussetzungen, etwa die gem § 11 Abs 2 Z 1 AuslBG anwendbaren Bestimmungen des § 4 Abs 1 oder des § 4 Abs 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw einer Sicherungsbescheinigung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im AuslBG ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach § 4 Abs 7 AuslBG ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw Sicherungsbescheinigung zu prüfen (Hinweis E 24.5.1995, 95/09/0049 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090293.X01Im RIS seit
20.11.2000