RS Vwgh 1996/10/18 95/09/0134

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §146;
StGB §147;

Rechtssatz

Mit der strafrechtlichen Verurteilung (hier: eines Exekutivwachbeamten) wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146 und § 147 StGB wurde der Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht abgegolten (Hinweis E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980). Denn die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, werden bei den Tatbildmerkmalen des schweren Betruges in keiner Weise berücksichtigt, weil das Verhalten des Beamten bei diesem strafgerichtlichen Vergehen nur an Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Bei der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG 1979, die den Vorwurf der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben betrifft, wird daher aufgrund dieses spezifisch dienstrechtlichen Tatbestandsmerkmals der sogenannte disziplinäre Überhang vorliegen (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083, VwSlg 12516 A/1987, E 24.2.1995, 93/09/0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090134.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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