RS Vwgh 1996/10/22 94/08/0052

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
95/06 Ziviltechniker

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
ZivTG §5;

Rechtssatz

In § 5 ZivTG ist nicht ausdrücklich normiert, daß einer Beratungstätigkeit (eines Zivilingenieurs für das Bauwesen) "auch ein Werkvertrag zugrundegelegt werden kann". Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich freilich indirekt daraus, daß nach § 5 Abs 1 lit d und g ZivTG ua die Zivilingenieure aufgrund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes "zur Beratung und Durchführung von fachtechnischen Untersuchungen und Überprüfungen aller Art" (lit d) und "zur berufsmäßigen Beratung in allen in das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten" (lit g) berechtigt sind und die Tätigkeit ua eines Zivilingenieurs im Rahmen der ihm verliehenen Befugnis nach den Bestimmungen des ZivTG eine typisch "freiberufliche" ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080052.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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