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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
In § 5 ZivTG ist nicht ausdrücklich normiert, daß einer Beratungstätigkeit (eines Zivilingenieurs für das Bauwesen) "auch ein Werkvertrag zugrundegelegt werden kann". Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich freilich indirekt daraus, daß nach § 5 Abs 1 lit d und g ZivTG ua die Zivilingenieure aufgrund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes "zur Beratung und Durchführung von fachtechnischen Untersuchungen und Überprüfungen aller Art" (lit d) und "zur berufsmäßigen Beratung in allen in das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten" (lit g) berechtigt sind und die Tätigkeit ua eines Zivilingenieurs im Rahmen der ihm verliehenen Befugnis nach den Bestimmungen des ZivTG eine typisch "freiberufliche" ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080052.X01Im RIS seit
27.11.2000