RS Vfgh 1994/10/12 B1911/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge

Abweisung einer Vorstellung gegen einen baubehördlichen Abbruchbescheid.

Der Bürgermeister der Gemeinde Gaming hat das Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht dargetan. Die "Notwendigkeit einer Schadensbegrenzung", bedingt durch etwaige weitere Investitionen des Antragstellers, stellt kein öffentliches Interesse iSd §85 VfGG dar.

Da im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer allfälligen Wiederherstellung des früheren Zustandes mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, war dem Antrag Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1911.1994

Dokumentnummer

JFR_10058988_94B01911_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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