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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs2;Rechtssatz
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten, die für die Anschaffung bzw Herstellung eines Wirtschaftsgutes aufgewendet worden sind, und eben diesen Wirtschaftsgütern. Legt ein Steuerpflichtiger solche Wirtschaftsgüter in den Betrieb ein, so erfolgt auch eine Einlage der Verbindlichkeit; entnimmt er solche Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen so erfolgt auch eine Entnahme der Verbindlichkeit (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0188). Wenn sohin ein Steuerpflichtiger im Zuge der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernimmt, so gelangen auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieses Vermögensgegenstandes gedient haben, in das Privatvermögen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Steuerpflichtigen im Zuge einer Betriebsveräußerung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140018.X02Im RIS seit
07.06.2001