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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß mit 1.8.1994 das EnFG 1979 als rückwirkendes Gesetz in Kraft getreten wäre - ein rückwirkendes Gesetz könnte nach der Rsp des VfGH (Hinweis E VfGH 13.10.1978, VfSlg 8421/1978, 289) auch zu einer Aufrollung der mit rechtskräftigen Bescheiden abgeschlossenen Verfahren führen, einer rückwirkenden Aufhebung durch den VfGH kommt hingegen diese Wirkung nicht zu (Hinweis E VfGH 26.1.1978, VfSlg 8233/78. Ein unter Fristsetzung iSd Art 140 Abs 5 B-VG aufhebendes Erkenntnis zeitigt nicht jeweils in Abhängigkeit davon andere Rechtswirkungen, ob sich der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches eines - aufgrund der verfassungsgerichtlichen Aufhebung wieder in Kraft tretenden - Gesetzes aus der Grundregel des Art 49 Abs 1 B-VG oder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Inkrafttretensbestimmung oder aus der Formulierung des Tatbestandes ergibt. Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG ordnet zwingend für den - auch hier vorliegenden - Fall eines unter Fristsetzung iSd Art 140 Abs 5 B-VG aufhebenden Erkenntnisses der verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X04Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017