RS Vwgh 1996/10/22 95/14/0018

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §32 Z2;

Beachte

Besprechung in: Finanz-Journal Nr. 11/2004, S. 366 - 372;

Rechtssatz

Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln. Damit sind insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten (uU im Wege von Rückstellungen) erfaßt. Aufgrund § 32 Z 2 EStG 1988 sind aber auch Vorgänge, die sich nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebes ereignen und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von einkommensteuerlicher Relevanz (Hinweis E 22.3.1993, 93/13/0091). Die Bestimmung des § 32 Z 2 EStG 1988 erfaßt Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Betriebes nicht eigenständig privat genutzt, sondern nur mehr abgewickelt werden. Dies läßt sich aus der Aufzählung im Klammerausdruck des § 32 Z 2 EStG 1988 (erster Teilstrich) ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140018.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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