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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs2;Beachte
Besprechung in: Finanz-Journal Nr. 11/2004, S. 366 - 372;Rechtssatz
Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln. Damit sind insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten (uU im Wege von Rückstellungen) erfaßt. Aufgrund § 32 Z 2 EStG 1988 sind aber auch Vorgänge, die sich nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebes ereignen und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von einkommensteuerlicher Relevanz (Hinweis E 22.3.1993, 93/13/0091). Die Bestimmung des § 32 Z 2 EStG 1988 erfaßt Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Betriebes nicht eigenständig privat genutzt, sondern nur mehr abgewickelt werden. Dies läßt sich aus der Aufzählung im Klammerausdruck des § 32 Z 2 EStG 1988 (erster Teilstrich) ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140018.X01Im RIS seit
07.06.2001