Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs3;Rechtssatz
Das EStG 1988 stellt (in seiner Stammmfasung) in § 10 Abs 3 letzter Satz darauf ab, ob der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern "ist". Aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtssprache und der Überlegung, daß dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden kann, daß er überflüssige Worte gebraucht (Hinweis E VS 17.2.1977, 1519/74, VwSlg 5085 F/1977), läßt sich ableiten, daß die Formulierung des § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 - diese verwendet nicht den Begriff "ausschließlich" - nicht dahingehend verstanden werden darf, daß nur der im Gesetz genannte Zweck den Betriebsgegenstand bilden darf. Der Gesetzeswortlaut stellt auch nicht auf ein Gewichten im Sinne eines Überwiegens ab. Daraus folgt, daß es, um der tatbestandsmäßigen Voraussetzung zu genügen, hinreicht, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum - nach Satzung und tatsächlicher Geschäfsführung - einen unter mehreren Betriebsgegenständen bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140128.X04Im RIS seit
07.06.2001