RS Vfgh 1994/10/12 B446/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §1

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Einleitungsbeschluß bloß prozeßleitende Verfügung; keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Schwere der disziplinären Vorwürfe, die Komplexität des Sachverhaltes und die Notwendigkeit eines zweiten Rechtsganges nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B446.1993

Dokumentnummer

JFR_10058988_93B00446_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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