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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Einleitungsbeschluß bloß prozeßleitende Verfügung; keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Schwere der disziplinären Vorwürfe, die Komplexität des Sachverhaltes und die Notwendigkeit eines zweiten Rechtsganges nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B446.1993Dokumentnummer
JFR_10058988_93B00446_2_01