RS Vwgh 1996/10/22 96/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0124 E 16. Februar 1999 96/08/0126 E 17. Dezember 1996 96/08/0129 E 24. September 1996 96/08/0135 E 24. September 1996 96/08/0138 E 14. Jänner 1997 96/08/0139 E 17. Dezember 1996 96/08/0141 E 17. Dezember 1996 96/08/0147 E 14. Jänner 1997 96/08/0148 E 14. Jänner 1997 96/08/0158 E 24. September 1996 96/08/0159 E 11. Februar 1997 96/08/0160 E 14. Jänner 1997 96/08/0163 E 14. Jänner 1997 96/08/0197 E 23. Juni 1998 97/08/0004 E 8. April 1997 98/08/0094 E 20. Oktober 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 94/08/0033 3

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit eines in Ausbildung stehenden Arbeitslosen liegt dem in § 12 Abs 4 AlVG angeführten Beispielsfall, daß der Arbeitslose dem Studium bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag, erkennbar die Überlegung zugrunde, daß ein solcher Arbeitlsoser durch die Parallelität von Studium und Beschäftigung bewiesen hat, daß er imstande ist, das Studium neben der Beschäftigung zu betreiben und daher die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit bzw (da die Arbeitswilligkeit nicht nur auf die Vermittelbarkeit, sondern auch auf die aktive Arbeitssuche des Arbeitslosen abstellt) eines Bemühens um eine neue Beschäftigung ungerechtfertigt ist. Wenn das Arbeitsamt in einem solchen Fall das ihm eingeräumte Ermessen positiv ausübt, so besteht im allgemeinen nicht Gefahr, daß die zuerkannnte Leistung der Arbeitslosenversicherung - systemwidrig - dazu dient, das Studium zu finanzieren, sondern wird mit ihm nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG nur weitgehend der Entgeltausfall nach Verlust der Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer solchen, um die sich der Arbeitslose und das Arbeitsamt bemühen müssen, abgegolten. Wenn aber jemand neben seinem Musikstudium immer nur kurzfristig und saisonbedingt einer Tätigkeit als Musiker nachgeht, außerhalb der Saison aber seiner Tätigkeit als Musiker in Form von Musikproben nachkommen muß, so läßt eine solche Parallelität von Studium und Beschäftigung doch eher auf eine fehlende Vermittelbarkeit schließen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080125.X02

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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