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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2 Abs1 lita idF 1989/363;Rechtssatz
Die in § 2 Abs 1 lit a BUAG und § 2 Abs 2 lita BUAG jeweils nach dem Wort "Fassadenbeschichtungsbetriebe" eingefügten Klammerausdrücke "ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher" sind iVm § 3 BUAG so zu interpretieren, daß Fassadenbeschichtungsarbeiten in Betrieben der Maler und Anstreicher nicht zur Folge haben, daß diese Betriebe zu "Betrieben gemäß § 2" und demgemäß zu Mischbetrieben iSd § 3 Abs 1 BUAG werden (weil eben dann solche Arbeiten, wenn sie in Betrieben der Maler und Anstreicher verrichet werden, ihrer Art nach nicht in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen). Mangels Vorliegens eines Mischbetriebes iSd § 3 Abs 1 BUAG scheidet aber auch die Anwendbarkeit ua des § 3 Abs 3 BUAG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080167.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009