RS Vwgh 1996/10/22 94/08/0167

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1 lita idF 1989/363;
BUAG §2 Abs2 lita;
BUAG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 2 Abs 1 lit a BUAG und § 2 Abs 2 lita BUAG jeweils nach dem Wort "Fassadenbeschichtungsbetriebe" eingefügten Klammerausdrücke "ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher" sind iVm § 3 BUAG so zu interpretieren, daß Fassadenbeschichtungsarbeiten in Betrieben der Maler und Anstreicher nicht zur Folge haben, daß diese Betriebe zu "Betrieben gemäß § 2" und demgemäß zu Mischbetrieben iSd § 3 Abs 1 BUAG werden (weil eben dann solche Arbeiten, wenn sie in Betrieben der Maler und Anstreicher verrichet werden, ihrer Art nach nicht in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen). Mangels Vorliegens eines Mischbetriebes iSd § 3 Abs 1 BUAG scheidet aber auch die Anwendbarkeit ua des § 3 Abs 3 BUAG aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080167.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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