RS Vfgh 1994/10/12 B1279/94, B1439/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Unkenntnis der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Die Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeit, gegen einen letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, ist nicht als ein Fehler einzustufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht: Es obliegt jedermann selbst, sich Kenntnis von allenfalls bestehenden außerordentlichen Rechtsschutzinstrumenten (wie die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) zu verschaffen (VfSlg. 10473/1985). Ganz besondere Umstände, auf Grund derer dies der Einschreiterin (einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylwerberin) hier unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, wurden nicht geltend gemacht.

(Ähnlich: B1446/94, B v 12.10.94).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1279.1994

Dokumentnummer

JFR_10058988_94B01279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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