Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Unkenntnis der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
Die Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeit, gegen einen letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, ist nicht als ein Fehler einzustufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht: Es obliegt jedermann selbst, sich Kenntnis von allenfalls bestehenden außerordentlichen Rechtsschutzinstrumenten (wie die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) zu verschaffen (VfSlg. 10473/1985). Ganz besondere Umstände, auf Grund derer dies der Einschreiterin (einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylwerberin) hier unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, wurden nicht geltend gemacht.
(Ähnlich: B1446/94, B v 12.10.94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1279.1994Dokumentnummer
JFR_10058988_94B01279_01