RS Vwgh 1996/10/22 96/14/0017

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der Kundmachung nach § 140 Abs 5 B-VG entfaltet der Spruch des Erkenntnisses des VfGH Rechtswirkungen. Um nicht in die Entscheidungskompetenz des VfGH einzugreifen, darf bei Auslegung des Spruches unter keinen Umständen über die Grenzen seines Wortsinnes hinausgegangen werden. Wenn der VfGH in seinem ein Gesetz aufhebenden Erkenntnis nicht iSd § 140 Abs 7 B-VG anderes ausspricht, so darf das Gesetz für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet bleiben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X05

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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