Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs5;Rechtssatz
Unter der Voraussetzung der Kundmachung nach § 140 Abs 5 B-VG entfaltet der Spruch des Erkenntnisses des VfGH Rechtswirkungen. Um nicht in die Entscheidungskompetenz des VfGH einzugreifen, darf bei Auslegung des Spruches unter keinen Umständen über die Grenzen seines Wortsinnes hinausgegangen werden. Wenn der VfGH in seinem ein Gesetz aufhebenden Erkenntnis nicht iSd § 140 Abs 7 B-VG anderes ausspricht, so darf das Gesetz für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet bleiben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X05Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017