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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/14/0035 E 26. Jänner 1999Rechtssatz
Eine Betätigung, die von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) geplant ist, kann nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn die Betätigung objektiv geeignet ist, innerhalb dieses geplanten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuß der Einnahmen 95/14/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140146.X02Im RIS seit
22.02.2002