RS Vwgh 1996/10/22 96/08/0057

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §409;
ASVG §413 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/08/0006 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, daß gem § 101 ASVG der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache. Demgemäß hat sich der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung, und das heißt, die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides, aufzutragen (Hinweis E VfGH 29.9.1994, K I-7/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080057.X02

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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