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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0124 E 16. Februar 1999 96/08/0126 E 17. Dezember 1996 96/08/0129 E 24. September 1996 96/08/0135 E 24. September 1996 96/08/0138 E 14. Jänner 1997 96/08/0139 E 17. Dezember 1996 96/08/0141 E 17. Dezember 1996 96/08/0147 E 14. Jänner 1997 96/08/0148 E 14. Jänner 1997 96/08/0158 E 24. September 1996 96/08/0159 E 11. Februar 1997 96/08/0160 E 14. Jänner 1997 96/08/0163 E 14. Jänner 1997 96/08/0197 E 23. Juni 1998 97/08/0004 E 8. April 1997 98/08/0094 E 20. Oktober 1998Rechtssatz
Unter Studium iSd § 12 Abs 4 AlVG iVm § 12 Abs 3 lit f AlVG ist eine den Studierenden (ORDENTLICHER Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Dabei geht es also um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit ein Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann. Der ebenfalls in § 12 Abs 3 lit f AlVG verfügte Ausschluß von Schülern, die eine Schule oder einen geregelten Lehrgang, eine Fachschule oder eine mittlere Lehranstalt besuchen, vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen; solche Ausbildungen fallen also unter den Ausschluß dann, wenn sie iSd § 12 Abs 4 AlVG als ein Studium zu qualifizieren sind. Das Gesetz läßt aber dann eine Ausnahme vom Ausschluß des Bezuges des Arbeitslosengeldes zu, wenn ein Studium vorliegt und die Vereinbarkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Studium durch ein Werkstudium erwiesen ist, das § 12 Abs 4 AlVG entspricht, wobei die Tatsache maßgeblich ist, daß dem Antragsteller um Arbeislosengeld beides gleichzeitig durch eine längere Zeit möglich war (Hinweis VfGH E 7.3.1996, G 72/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080125.X03Im RIS seit
08.01.2002