RS Vfgh 1994/10/12 B1659/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2
ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 187/1994
ZivildienstG §76a Abs2 Z1 idF BGBl 187/1994
AVG §33 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht infolge Versäumung der einmonatigen Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung; keine Einbeziehung der Tage des Postenlaufes in diese an den Abschluß des Stellungsverfahrens anknüpfende verfahrensrechtliche Frist

Rechtssatz

Der Einleitungssatz des §2 Abs1 ZivildienstG nF (wonach der Wehrpflichtige die Zivildiensterklärung nur "innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens" abgeben kann) knüpft den Beginn des Laufes der Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung an den Abschluß eines (anderen) Verfahrens. Es liegt somit eine verfahrensrechtliche Frist vor, weshalb die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen sind (vgl. VfSlg. 10434/1985).

Die Frage, ob die Tage des Postenlaufes in die Frist einzurechnen sind oder nicht, ist in den von der Übergangsregelung des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF erfaßten Fällen analog zu jener Regelung zu lösen, die für die Fälle nach §2 Abs1 Einleitungssatz ZivildienstG nF gilt.

Daraus folgt, daß die Tage des Postenlaufes nicht in die einmonatige Frist iS des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF einzubeziehen sind (§33 Abs3 AVG).

Ausgehend von einer anderen - verfehlten - Rechtsmeinung kam der BMI der Sache nach zum Ergebnis, daß er über die Zivildiensterklärung nicht (positiv) abzusprechen habe.

Die in der Gegenschrift gegenüber der Begründung des bekämpften Bescheides ausgewechselte Begründung ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Bescheidbegründung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1659.1994

Dokumentnummer

JFR_10058988_94B01659_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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