RS Vwgh 1996/10/22 96/08/0057

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Das (für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG erforderliche) "offenkundige Versehen" kann sich zwar auch auf die (ua für die bescheidmäßige Ablehnung einer Geldleistung relevante) rechtliche Beurteilung beziehen. Das bedeutet aber - zufolge des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" - nicht, daß in bezug auf jeden in Rechtskraft erwachsenen Bescheid im Wege des § 101 ASVG nachträglich ein dem Bescheid zugrundeliegendes "Versehen" rechtlicher Art erfolgreich geltend gemacht werden könnte; das "Versehen" muß vielmehr "offenkundig" sein. Eine solche Art des Versehens liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der (im Wege des § 101 ASVG) bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden komplizierten rechtlichen Beurteilung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080057.X01

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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