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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 03te 1987 Abschn4;Rechtssatz
Durch Abschnitt IV des dritten AbgÄG 1987 wurde das EnFG 1979 aufgehoben. Diese Aufhebung durch das dritte AbgÄG 1987 hat den zeitlichen Bedingungsbereich des EnFG 1979 beendet, nicht aber den zeitlichen Rechtsfolgebereich (für Sachverhalte, die in Veranlagungen bis zur Veranlagung 1987 zu erfassen sind) betroffen. Es ist für generelle abstrakte Normen des Abgabenrechts typisch, daß sie einen über den zeitlichen Bedingungsgbereich hinausgehenden Rechtsfolgebereich haben, sodaß der VfGH auch nach ihrem "Außerkrafttreten" der Norm im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben hat und nicht mit einem Ausspruch iSd Art 140 Abs 4 B-VG ("ob das Gesetz verfassungswidrig war") vorzugehen hat (Hinweis E VfGH 2.10.1995, V 263-275/94; E VfGH 19.6.1996, V 184-205/95 und V 39-42/96). Bis zum Ablauf der Streitjahre 1989 und 1990 sind somit die Bestimmungen des EnFG 1979 nicht in Geltung gestanden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X03Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017