RS Vwgh 1996/10/22 95/14/0073

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art10 Z1;
KommStG 1993 §3 Abs1 idF 1994/680;

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 dritter Satz KommStG 1993 bestimmt mit einer kaum überbietbaren Deutlichkeit ("als Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang ..."), daß die darin genannten Körperschaften, Stiftungen, Mitunternehmerschaften und sonstigen Personengesellschaften als Unternehmen gelten. Es ist daher ohne Belang, ob und in welchem Ausmaß eine solche Körperschaft unternehmerische Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993 entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140073.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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