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32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 1994 Art10 Z1;Rechtssatz
§ 3 Abs 1 dritter Satz KommStG 1993 bestimmt mit einer kaum überbietbaren Deutlichkeit ("als Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang ..."), daß die darin genannten Körperschaften, Stiftungen, Mitunternehmerschaften und sonstigen Personengesellschaften als Unternehmen gelten. Es ist daher ohne Belang, ob und in welchem Ausmaß eine solche Körperschaft unternehmerische Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993 entfaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140073.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011