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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Es ergibt sich aus der Regelung des § 9 Abs 1 EnFG 1979, nach welcher sich die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßigt, daß für das mit E des VfGH vom 16.12.1993, G 114/93, ausgesprochene Wiederinkrafttreten des EnFG 1979 ein Anwendungsbereich vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X06Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017