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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden oder eines BeglaubigungsvermerksRechtssatz
Gemäß §18 Abs4 AVG müssen schriftliche Ausfertigungen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen - mit der Unterschrift des Genehmigenden oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein. Einer Erledigung, die keine der beiden erwähnten, alternativen Voraussetzungen für schriftliche Ausfertigungen erfüllt, mangelt die Bescheidqualität.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B374.1994Dokumentnummer
JFR_10058988_94B00374_01