RS Vwgh 1996/10/22 94/08/0178

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Leisten die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers für dessen betriebseigene Aufgaben, wenn auch in Erfüllung eines Werkvertrages zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer, nicht vorwiegend mit Material UND Werkzeug des Werkunternehmers (wobei es hinsichtlich des Überwiegens nicht auf numerische Kategorien, sondern auf die Bedeutung des Materials bzw Werkzeugs für das zu erbringende Werk ankommt), wird in aller Regel dem wirtschaftlichen Gehalt nach die Überlassung der Arbeitskräfte im Vordergrund stehen (Der VwGH teilt nicht die insoweit zurückhaltenderen Auffassungen von Geppert, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, 59, Grillberger, Neuerungen durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, WBl 1988, 314 und Kerschner, Rohrverlegung in "Subauftrag", DRdA 1989, 136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080178.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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