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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 23/2003, 519-523;Rechtssatz
Die, wenn auch durch die Querschnittlähmung der Gattin des Abgabepflichtigen motivierte, entsprechend gewählte Bauweise einer Anordnung aller Räume in einer Ebene ändert nichts daran, daß den Aufwendungen des Abgabepflichtigen für die Errichtung des Eigenheims ein Gegenwert gegenübersteht. Die Anordnung der Räumlichkeiten in einer Ebene bei Eigenheimen stellt eine durchaus auch gebräuchliche Bauweise dar. Die Ansicht, daß ein Eigenheim mit einer entspechenden Anordnung der Wohnräume und dementsprechend großem Kellergeschoß und Dachgeschoß erwünscht und gesucht sei, widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Geltendmachung von konkretem, für die allenfalls in vielen Details behindertengerechte Ausgestaltung des Hauses entstandenen Mehrkosten als außergewöhnliche Belastung im Wege der Mehrkosten der höheren Kubatur in pauschlierter Form findet im Gesetz keine Deckung (hier: Nach den Angaben des Abgabepflichtigen ist die Kubatur des Hauses, bedingt durch die Anordnung der Räume in einer Ebene, um ca ein Drittel größer als bei Errichtung eines in zwei Etagen situierten Wohngebäudes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140172.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018