RS Vwgh 1996/10/22 94/08/0052

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
95/06 Ziviltechniker

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
ZivTG §5;

Rechtssatz

Aus der rechtlichen Möglichkeit (eines Zivilingenieurs für das Bauwesen), auch eine ständige Beratungstätigkeit (sei es aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) freiberuflich (und damit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - Hinweis E 31.1.1995, 92/08/0213 - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG) auszuüben, folgt nicht, daß deshalb eine solche Beratungstätigkeit nur freiberuflich von einem Zivilingenieur im Rahmen der Ausübung seines Berufes aufgrund der ihm verliehenen Befugnis und nicht auch in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG (sei es von einer Person, die eine solche Befugnis gar nicht besitzt, oder die sie zwar besitzt, aber nach § 22 Abs 5 ZivTG ruhend gemeldet hat, oder ohne Ruhendmeldung) ausgeübt werden kann. Für die Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob bei der konkreten Art der Ausübung einer (inhaltich bestimmten) Beratungstätigkeit die Merkmale der pesönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwiegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080052.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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