RS Vfgh 1994/10/12 B1204/94, B1474/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §69 Abs1 Z2
ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 187/1994
ZivildienstG §5 Abs1 idF BGBl 679/1986
ZivildienstG §76a Abs1 idF BGBl 187/1994

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung durch Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen mangels Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt der Antragstellung trotz bereits eingeleitetem Stellungsverfahren

Rechtssatz

Wenn - wie im vorliegenden Fall - das Stellungsverfahren zum Zeitpunkt der Abgabe einer Zivildiensterklärung bereits eingeleitet war, führt eine am Sinn des Gesetzes orientierte Auslegung zur Annahme, die Zivildiensterklärung sei - zulässigerweise - als bedingt für den Fall abgegeben anzusehen, daß das Stellungsverfahren die Tauglichkeit zum Wehrdienst ergibt (vgl. auch §5 Abs2 ZivildienstG idF der Novelle 1994).

Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die Übergangsregelung des §76a Abs1 leg. cit. Anwendung gefunden hat.

Einstellung des Verfahrens zu B1474/94.

Infolge der Aufhebung des die Zivildiensterklärung zurückweisenden Bescheides des BMI vom 15.04.94 ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Administrativverfahrens gegenstandslos geworden und die Beschwer des Einschreiters hinsichtlich des zu B1474/94 angefochtenen Bescheides weggefallen.

(in den rechtlichen Erwägungen zur Zulässigkeit der Zivildiensterklärung ebenso: B1660/94, E v 12.10.94).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Beschwer, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1204.1994

Dokumentnummer

JFR_10058988_94B01204_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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