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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4;Rechtssatz
Die Normen, die die Besteuerung des Einkommens regeln, knüpfen zum Teil auch an tatsächliche Umstände an, die nach Ablauf des Veranlagungsjahres gesetzt werden. So ist etwa das Wahlrecht zur Bildung von Rücklagen, die den steuerlichen Gewinn mindern, im Zuge der Bilanzerstellung und damit - jedenfalls bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr - erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres auszuüben. Diese nach Ablauf des Veranlagungsjahres zu setzenden Sachverhalte stellen aber bloß einen Annex zu dem im Veranlagungsjahr in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eingetretenen Besteuerungsgrundlagen dar; die Bildung unversteuerter Rücklagen führt zu fiktiven, den Gewinn des Veranlagungsjahres mindernden Betriebsausgaben. Daraus ergibt sich, daß auch hinsichtlich dieser bei der Bilanzerstellung auszuübenden Bilanzierungswahlrechte, falls das Gesetz nichts anderes anordnet, jene Normen maßgebend sind, in deren zeitlichen Bedingungsbereich das betroffene Veranlagungsjahr fällt (Hinweis E VfGH 6.3.1992, G 309/91).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140017.X02Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017