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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Aus § 2 KFG, § 4 Abs 7 Z 1 KFG und § 4 Abs 7a KFG ergibt sich, daß nicht nur ein Sattelkraftfahrzeug, sondern auch ein Sattelzugfahrzeug der Beschränkung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes unterliegt, wobei zu den das Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges bestimmenden Komponenten auch die im gegebenen Zusammenhang dem Begriff der Ladung iSd § 2 Z 32 KFG zu subsumierende SATTELLAST zählt. Daher dürfen Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auch getrennt gewogen werden, wobei auch eine Überladung des Sattelzugfahrzeuges möglich ist. Aus § 4 Abs 7a KFG kann nicht abgeleitet werden, daß für ein Sattelzugfahrzeug keine Beschränkung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bestünde, weil diese Bestimmung lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht von Kraftwagenzügen bzw Sattelkraftfahrzeugen regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030177.X01Im RIS seit
19.03.2001