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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen RechtsanwaltRechtssatz
Keine überlange Verfahrensdauer.
Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt durch Teilung des Strafausspruches und Strafneubemessung im Rechtsmittelverfahren; vertretbare Annahme der Geltung des Absorptionsprinzips (§28 Abs1 StGB) bei sinngemäßer Anwendung des §31 und des §40 StGB; Verhängung nur einer Disziplinarstrafe gemäß §16 Abs5 DSt 1990.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete Verfassungs-(Gesetz-)widrigkeit von vor Jahren in Kraft gestandenen Geschäftsordnungen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial, Strafrecht, Strafbemessung, Absorptionsprinzip, Zusammentreffen strafbarer HandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B955.1993Dokumentnummer
JFR_10058988_93B00955_2_01