RS Vwgh 1996/10/23 96/03/0257

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
EWR-RAG 1992 §5;
ZustG §10;
ZustG §11 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0103 E 30. Mai 1988 RS 1(hier: Für einen Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 EWR-RAG 1992 unter sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG stellt die Anführung dieser Bestimmungen eine ausreichende Begründung dar).

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseSpruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030257.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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