RS Vwgh 1996/10/23 96/03/0257

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EWR-RAG 1992 §1;
EWR-RAG 1992 §5;
ZustG §10;
ZustG §11 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein ausländischer RA iSd § 1 EWR-RAG 1992 bereits erfolglos aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 EWR-RAG 1992 unter sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG namhaft zu machen, besteht nach dem klaren Wortlaut des § 5 EWR-RAG 1992 im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung keine Verpflichtung der Beh zu einer neuerlichen Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030257.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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