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27/01 RechtsanwälteNorm
EWR-RAG 1992 §1;Rechtssatz
Wurde ein ausländischer RA iSd § 1 EWR-RAG 1992 bereits erfolglos aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 EWR-RAG 1992 unter sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG namhaft zu machen, besteht nach dem klaren Wortlaut des § 5 EWR-RAG 1992 im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung keine Verpflichtung der Beh zu einer neuerlichen Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030257.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011