Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44 Abs4;Rechtssatz
Wird ein Nachtfahrverbot nur durch Verbotszeichen am Ortsanfang und am Ortsende nach § 44 Abs 4 StVO kundgemacht, liegt kein Kundmachungsmangel vor, ein Kraftfahrzeuglenker verstößt daher auch dann gegen dieses Nachtfahrverbot, wenn es ihm auf der UNMITTELBAR ZURÜCKGELEGTEN WEGSTRECKE (vom Losfahren innerhalb des Ortsgebietes an) unmöglich gewesen ist, vom Nachtfahrverbot Kenntnis zu erlangen (Hinweis E 18.4.1994, 94/03/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030122.X02Im RIS seit
12.06.2001