RS Vwgh 1996/10/23 95/03/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1996
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §19 Abs7;
StVO 1960 §3;

Rechtssatz

Der Vertrauensgrundsatz gilt dann nicht, wenn eine unklare Verkehrssituation vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Verkehrslage stets im bedenklichen Sinne auszulegen (Hinweis OGH 25.1.1962, 11 Os 27/62; hier: Befindet sich unmittelbar im Bereich nach der Kreuzung eine Bushaltestelle, ist - bei pflichtgemäßer Sorgfalt - nach den Umständen mit dem Entstehen einer unklaren Verkehrslage dahin zu rechnen, daß für einen Haltepflichtigen nicht ausreichend erkennbar ist, ob sich eine angezeigte Änderung der Fahrtrichtung eines Busses auf ein Einbiegen im Kreuzungsbereich oder auf eine Änderung der Fahrtrichtung in die Bushaltestelle bezieht).

Schlagworte

Vertrauensgrundsatz verneinend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030317.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten