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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Rechtssatz
Der Vertrauensgrundsatz gilt dann nicht, wenn eine unklare Verkehrssituation vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Verkehrslage stets im bedenklichen Sinne auszulegen (Hinweis OGH 25.1.1962, 11 Os 27/62; hier: Befindet sich unmittelbar im Bereich nach der Kreuzung eine Bushaltestelle, ist - bei pflichtgemäßer Sorgfalt - nach den Umständen mit dem Entstehen einer unklaren Verkehrslage dahin zu rechnen, daß für einen Haltepflichtigen nicht ausreichend erkennbar ist, ob sich eine angezeigte Änderung der Fahrtrichtung eines Busses auf ein Einbiegen im Kreuzungsbereich oder auf eine Änderung der Fahrtrichtung in die Bushaltestelle bezieht).
Schlagworte
Vertrauensgrundsatz verneinendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030317.X02Im RIS seit
12.06.2001