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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer behauptet, wegen Desertion bei Abschiebung in seine Heimat strafrechtlich verfolgt zu werden.
Nach Angaben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen versuchter Schändung zu acht Monaten Freihheitsstrafe verurteilt.
Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen an der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers bestehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1949.1994Dokumentnummer
JFR_10058988_94B01949_01