RS Vfgh 1994/10/12 B1949/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer behauptet, wegen Desertion bei Abschiebung in seine Heimat strafrechtlich verfolgt zu werden.

Nach Angaben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen versuchter Schändung zu acht Monaten Freihheitsstrafe verurteilt.

Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen an der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers bestehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1949.1994

Dokumentnummer

JFR_10058988_94B01949_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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