RS Vwgh 1996/10/23 96/03/0182

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

L71013 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Niederösterreich
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §4;
BetriebsO 1994 §5 Abs1;
GelVerkG §10;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §23 Abs2;
TaxibetriebsO NÖ 1994;

Rechtssatz

Der Geltungsbereich der Wr Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO 1993 stellt nicht auf den Standort des Gewerbebetriebes, sondern auf die Ausübung des Taxi-Gewerbes ab; die Verwendung des Taxifahrzeuges im Fahrdienst bildet einen Gegenstand der Ausübung des Taxi-Gewerbes. Allerdings ist § 23 Abs 2 Wr Taxi- Mietwagen-GästewagenbetriebsO 1993 nicht auf Lenker im Fahrdienst für einen Taxi-Gewerbebetrieb mit dem Standort in NÖ anwendbar, weil für solche Personen weder nach der BetriebsO 1994 noch nach der NÖ TaxibetriebsO 1994, die rechtliche Möglichkeit besteht, einen mit einem Lichtbild ausgestatteten Lenkerausweis ausgestellt zu erhalten. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs 2 Wr Taxi- Mietwagen-GästewagenbetriebsO 1993 auf eine solche Person würde einem Verbot der Ausübung des Fahrdienstes in Wien gleichkommen, was weder aus § 10 Abs 2 GelVerkG noch aus anderen Vorschriften des GelVerkG abgeleitet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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