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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §21;Rechtssatz
Ein Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten ist als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren (Hinweis: E 19.5.1978, 2424/77), und zwar auch dann, wenn das Schreiben der Beh zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, jedoch einen eindeutigen normativen Abspruch in Form der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten enthält (Hinweis: B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030257.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011