RS Vwgh 1996/10/23 96/03/0257

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §21;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
EWR-RAG 1992 §5;
ZustG §10;
ZustG §11 Abs1;

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten ist als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren (Hinweis: E 19.5.1978, 2424/77), und zwar auch dann, wenn das Schreiben der Beh zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, jedoch einen eindeutigen normativen Abspruch in Form der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten enthält (Hinweis: B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030257.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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