Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FG 1993 §16 Abs1;Rechtssatz
Die mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage iSd § 16 Abs 2 Z 2 FG 1993 (hier: 22 anonyme Anrufe innerhalb von sieben Tagen unter derselben Rufnummer), um die ordnungsgemäße Bezahlung einer Schuld durch den belästigten Fernmeldeanlagenbenützer wegen einer wirtschaftlichen Zwangslage des Besch zu bewirken, bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes oder Rechtfertigungsgrundes, auch wenn der Besch meint, auf diese Weise ein gerechtfertigtes Interesse rechtmäßig zu verfolgen. Daß ein solches Verhalten zur Rechtsdurchsetzung nicht erlaubt ist, muß dem Besch klar sein. Ein Irrtum des Besch über die Strafbarkeit seines Verhaltens ist rechtlich unbeachtlich.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030183.X02Im RIS seit
20.11.2000