RS Vwgh 1996/10/23 96/03/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FG 1993 §16 Abs1;
FG 1993 §16 Abs2 Z2;
FG 1993 §43 Abs1 Z3;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Die mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage iSd § 16 Abs 2 Z 2 FG 1993 (hier: 22 anonyme Anrufe innerhalb von sieben Tagen unter derselben Rufnummer), um die ordnungsgemäße Bezahlung einer Schuld durch den belästigten Fernmeldeanlagenbenützer wegen einer wirtschaftlichen Zwangslage des Besch zu bewirken, bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes oder Rechtfertigungsgrundes, auch wenn der Besch meint, auf diese Weise ein gerechtfertigtes Interesse rechtmäßig zu verfolgen. Daß ein solches Verhalten zur Rechtsdurchsetzung nicht erlaubt ist, muß dem Besch klar sein. Ein Irrtum des Besch über die Strafbarkeit seines Verhaltens ist rechtlich unbeachtlich.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030183.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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