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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
B-VG Art118 Abs3 Z2;Rechtssatz
Die Ausübung der Diensthoheit der Stadt Innsbruck über ihre Beamten bleibt ungeachtet der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl Tir 1994/12, gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120265.X04Im RIS seit
22.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014