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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §74 Z4;Rechtssatz
Der Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB umfaßt sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Rechtsträger; ausgenommen ist lediglich die Tätigkeit in selbständigen Wirtschaftskörpern. Amtsgeschäfte iSd § 74 Z 4 StGB sind durchaus auch Verrichtungen tatsächlicher Art. Ausgehend von einem weiten sachlich organisatorischen Geltungsbereich sind nur jene dort tätigen Bediensteten ausgenommen, die bloß mit untergeordneten Verrichtungen betraut sind; solche Tätigkeiten sind diejenigen, die lediglich die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen sollen, wie zB Heizen, Aufräumen, Lenken eines Dienstkraftwagens uä (Hinweis zusammengefaßte Rechtsprechung zu § 74 StGB bei Foregger-Serini, StGB, fünfte Aufl).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120303.X05Im RIS seit
25.01.2001