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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §27 Abs1;Rechtssatz
Der funktionelle Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB (- der auch Vertragsbedienstete der dort angeführten Einrichtungen und nichtbeamtete Träger öffentlicher Aufgaben, nicht aber beispielsweise Beamte, die ihre Tätigkeit bei selbständigen Wirtschaftskörpern erbringen, umfaßt -) soll auf die Delikte im Besonderen Teil des StGB abstellen, während die Erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs 1 StGB durch die Bezugnahme auf das dem Strafverfahren nachfolgende Disziplinarverfahren wohl eindeutig zeigen, daß sie den dienstrechtlichen Beamtenbegriff im Auge gehabt haben. (Mit ausführlicher historischer Begründung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120303.X04Im RIS seit
25.01.2001